Artikel 1
Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über
ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen,
unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der
internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles
sowie aus dem Völkerrecht erwachsen.
In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen
Existenzmittel beraubt werden.
Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über
ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen,
unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der
internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles
sowie aus dem Völkerrecht erwachsen.
In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen
Existenzmittel beraubt werden.
Zahlreiche Völker werden Ihrer eigenen Existenzmittel beraubt. Inwiefern natürliche Reichtümer und Mittel anderen Völker auf rechtmäßige Art und Weise zugänglich gemacht werden sei erstmal dahingestellt. An dieser Stelle sei die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob einzelne Regierungen durch unsachgemäßes Handeln das eigene Volk seiner Existenzmittel im Sinne dieses Artikels des UN Paktes berauben.